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Rundfunkstaatsvertrag
Rundfunkstaatsvertrag
genau: Staatsvertrag (aller Bundesländer) über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. 8. 1991, wichtigste rechtliche Grundlage für das duale Rundfunksystem der Bundesrepublik. Er enthält in seinen Artikeln 1 bis 5 – Rundfunkstaatsvertrag (seit 1. 3. 2007 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien), ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Rundfunkgebührenstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag – Grundsatzregelungen für den öffentlich-rechtlichen wie für den privatrechtlichen bzw. kommerziellen Rundfunk. Geregelt sind für die ARD vor allem das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung, Art und Umfang der Rundfunkwerbung, Sponsoring, die Finanzierung aus Rundfunkgebühren und Werbung, die Veranstaltung von Satellitenfernsehprogrammen, die Zusammenarbeit bei der Gestaltung des Ersten Deutschen Fernsehens / Das Erste, die Herausgabe programmbezogener Druckwerke und der Umgang mit Telemedien. Bis zum April 2003 enthielt der Rundfunkstaatsvertrag auch die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk relevanten Regelungen zum Jugendschutz, die seitdem durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag abgedeckt sind.
In seiner Präambel garantiert der Rundfunkstaatsvertrag Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, eingeschlossen die Teilhabe an »allen neuen technischen Möglichkeiten« und die »Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk« sowie die Sicherung der »finanziellen Grundlagen«.
Der Staatsvertrag ist mittlerweile dreizehn Mal geändert worden. Die inhaltlichen Schwerpunkte der jeweiligen Novellierungen sind in den Kapiteln aufgeführt.
1. – 3. Staatsvertragsnovelle
Zum 1. 8. 1994 wurden die Regelungen für den Jugendschutz verschärft und die für das Sponsoring großzügiger gefasst; zum 1. 1. 1996 wurde die Verwendung des Gebührenanteils der Landesmedienanstalten neu geregelt; zum 1. 1. 1997 gab es mehrere Änderungen, darunter eine Neuregelung des Verfahrens zur Ermittlung des Finanzbedarfs, der Organisation der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) und nicht zuletzt der Aufsicht über den privaten Rundfunk mit der Einführung einer Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK).
4. Novelle
Zum 1. 4. 2000 trat die vierte Novelle in Kraft: Sie enthält u.a. eine Liste sportlicher Großereignisse, die für die Fernsehzuschauer frei empfangbar bleiben müssen, setzt Passagen der EU-Fernsehrichtlinie von 1997 in nationales Recht um und ermächtigt die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Online-Angebote mit programmbezogenem Inhalt zur Verfügung zu stellen.
5. Novelle
Mit der fünften Änderung festgeschrieben wurden zum 1. 1. 2001 u. a. eine Erhöhung der Rundfunkgebühren, eine Neuordnung des ARD-Finanzausgleichs sowie die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten.
6. Novelle
Die nächste Änderung trat zum 1. 7. 2002 in Kraft. Sie enthielt u. a. Regelungen zur Digitalisierung des Rundfunks und erlaubte den öffentlich-rechtlichen Anbietern, die analoge terrestrische Programmversorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Außerdem wurden die ARD-Anstalten, das DeutschlandRadio und das ZDF verpflichtet, alle zwei Jahre die Landtage über ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation zu unterrichten.
Eine weitere Änderung betrifft den Jugendschutz: Hier gilt seit 1. 4. 2003 der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag mit einheitlichen Regelungen für alle elektronischen Medien. Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bisher in den Paragraphen 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrags getroffenen Regelungen zum Jugendschutz sind jetzt im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag integriert.
7. Novelle
Mit Wirkung zum 1. 4. 2004 wurde der Rundfunkstaatsvertrag erneut geändert. Zentraler Punkt dabei: die Einführung des neuen Paragraphen 11 zum Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Landesrundfunkanstalten der ARD, das ZDF und das Deutschlandradio sind danach verpflichtet, »Satzungen oder Richtlinien zur näheren Ausgestaltung ihres jeweiligen Auftrags« zu erlassen und alle zwei Jahre – erstmals zum 1. 10. 2004 – »einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags, über die Qualität und Quantität der Angebote und Programme sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen« zu veröffentlichen. Neu formuliert wurden die Regelungen zu programmbezogenen Druckwerken und Mediendiensten. Unter bestimmten Bedingungen ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk jetzt ausdrücklich »berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen«.
8. Novelle
Am 1. 4. 2005 trat der achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft: Kernpunkte dieser Novellierung waren eine Erhöhung der Rundfunkgebühren von 16,15 auf 17,03 Euro erst zum 1. 4. 2005 – dabei wichen die Ministerpräsidenten erstmals von der Empfehlung der KEF ab –, sowie eine Begrenzung der Anzahl der Fernseh- und Hörfunkprogramme auf dem Stand April 2004. Neue Programme dürfen danach nur noch im Austausch mit bisherigen, dann einzustellenden Angeboten starten. Bei der Ermittlung ihres Gebührenvorschlags hat die KEF neben Sparsamkeitsaspekten künftig auch die »gesamtwirtschaftliche Entwicklung« zu berücksichtigen. Die Zuständigkeit für die Befreiung von der Gebührenpflicht wechselt von den Sozialämtern auf die Rundfunkanstalten bzw. die GEZ. Diese kann zum Zweck der Überprüfung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt, »personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen«. Angefügt sind dem Staatsvertrag Selbstbindungen bzw. Selbstverpflichtungen, in denen ARD, ZDF und Deutschlandradio Einsparpotenziale und damit verbundene strukturelle Änderungen konkret definieren.
9. Novelle
Der neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag trat am 1. 3. 2007 in Kraft. Schwerpunkt der Änderungen war eine weitere Reform der medienrechtlichen Kompetenzen von Bund und Ländern bei der Regelung von Telediensten und Mediendiensten, die nun unter dem Begriff Telemedien zusammengefasst werden. Das neue Telemediengesetz des Bundes, das zum gleichen Termin in Kraft trat, regelt die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien. Die inhaltsbezogenen Regelungen für Telemedien wurden mit der Novellierung als Abschnitt VI in den Rundfunkstaatsvertrag integriert, der dementsprechend seither »Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien« heißt. Der Mediendienste-Staatsvertrag wurde aufgehoben.
Mit dieser neunten Änderung wurde außerdem die verbesserte Kontrolle der ARD-Gemeinschaftsprogramme durch die Konferenz der Gremienvorsitzenden, die bereits in der ARD-Satzung geregelt ist, im ARD-Staatsvertrag verankert.
10. Novelle
Mit dem zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der am 1. 9. 2008 in Kraft getreten ist, wurden vor allem drei Bereiche neu geregelt: die Aufsicht über den privaten Rundfunk, die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und die Behandlung so genannter Plattformanbieter. Plattformanbieter ist demnach, »wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet«. Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten »für bundesweite Versorgungsbedarfe« privater Veranstalter, die Zulassung bundesweiter Veranstalter und die Aufsicht über Plattformen ist jetzt die neu gebildete Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) zuständig, in welche jede der Landesmedienanstalten jeweils einen Vertreter entsendet. Die bereits bestehende Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) wurde um sechs nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter der Landesmedienanstalten erweitert.
11. Novelle
Der elfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der zum 1. 1. 2009 in Kraft getreten ist, regelte die Erhöhung der Rundfunkgebühr für die Jahre 2009 bis 2012 auf nunmehr monatlich 17,98 Euro. Davon entfallen 5,76 Euro auf die Grund- und 12,22 Euro auf die Fernsehgebühr.
12. Novelle
Die zwölfte Änderung des Staatsvertrags ist zum 1. 6. 2009 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung haben die Bundesländer nicht zuletzt die Zusagen der Bundesrepublik gegenüber der Europäischen Kommission im Beihilfeverfahren über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umgesetzt.
Kernelement der Novelle ist die Konkretisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für seine digitalen Rundfunkprogramme und Telemedienangebote. Insbesondere in Bezug auf die Online-Angebote sieht der novellierte Rundfunkstaatsvertrag für ARD, ZDF und Deutschlandradio zahlreiche Beschränkungen vor: So sind in einer Negativliste Angebotsformen aufgezählt, welche die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht bzw. nicht mehr anbieten dürfen. Auch die Verweildauer von öffentlich-rechtlichen Inhalten im Netz wird neu geregelt: Fernseh- und Hörfunksendungen dürfen nur noch sieben Tage nach der Ausstrahlung via Internet zur Verfügung gestellt werden. Eine längere Verweildauer von Inhalten ist jedoch nach Durchführung eines so genannten Dreistufentests möglich. Sendungen von sportlichen Großereignissen sowie von Spielen der 1. und 2. Bundesliga dürfen generell nur noch 24 Stunden lang ins Netz gestellt werden. Verantwortlich für den Dreistufentest sind die Aufsichtsgremien der Landesrundfunkanstalten, die Rundfunkräte. In dem Verfahren haben Dritte die Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner ist externer Sachverstand zur Begutachtung der marktlichen Auswirkungen der Angebote einzubeziehen.
Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Bestimmungen über kommerzielle Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: Solche Tätigkeiten sind explizit erlaubt, sie sind aber über eigenständige Tochterfirmen abzuwickeln und müssen marktkonform ausgestaltet sein. Ihre Aufnahme bedarf der vorherigen Zustimmung durch das zuständige Gremium der Rundfunkanstalten. Die Landesrechnungshöfe erhalten zusätzliche Befugnisse, z.B. die Prüfung der kommerziellen Tätigkeiten auf Marktkonformität; zudem müssen die Intendanten ihren Aufsichtsgremien jährlich einen Beteiligungsbericht vorlegen.
13. Novelle
Der 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist am 1. 4. 2010 in Kraft getreten. Der Staatsvertrag setzt wesentliche Teile der EU-Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in nationales Recht um. Kernstück dabei sind neue Regelungen zur Werbung – für private Veranstalter werden bestehende Beschränkungen weitgehend gelockert – sowie die teilweise Legalisierung von Produktplatzierungen. Künftig gibt es Ausnahmen vom Verbot des Product Placements: Danach sind in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und leichten Unterhaltungssendungen Produktplatzierungen gegen Entgelt erlaubt. Dies gilt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur für angekaufte Fremdproduktionen. Unentgeltliche Produktplatzierungen (sog. Produktbeistellungen) dürfen bei bestimmten Eigen- und Fremdproduktionen eingesetzt werden, sind aber in Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen sowie in Ratgeber- und Verbrauchersendungen für alle Rundfunkveranstalter verboten. Produktplatzierungen sind entsprechend zu kennzeichnen. In Kindersendungen sind Produktplatzierungen jeglicher Art unzulässig. Sendungen für Kinder dürfen auch nicht durch Werbung unterbrochen werden. Ferner haben sich die Länder im Rahmen der Staatsvertragsnovelle darauf geeinigt, dass die Landesrundfunkanstalten der ARD pro Land jeweils ein weiteres ausschließlich über Digitalradio plus verbreitetes neues Hörfunkprogramm veranstalten können.
Quelle: ABC der ARD | Stand: 29.10.2010
