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Bestands- und Entwicklungsgarantie
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk die ihm auferlegte Pflicht zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Hörfunk- und Fernsehen nur erfüllen, wenn er nicht allein in seinem gegenwärtigen Bestand, sondern auch in seiner zukünftigen Entwicklung gesichert ist.
Diese Bestands- und Entwicklungsgarantie haben die für die Rundfunkgesetzgebung zuständigen Bundesländer erstmals verankert in der Präambel des Staatsvertrages zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom 1./3. 4. 1987. Heute steht sie in der aktuellen Fassung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. 8. 1991 (Rundfunkstaatsvertrag). Die jeweils zuständigen Bundesländer sind ihretwegen verpflichtet, die Finanzierung der Rundfunkanstalten zu gewährleisten. Ein Konkurs ist ausgeschlossen.Letzte Änderung: 11.11.2010
Verwandte Stichworte: Rundfunkrecht / Rundfunkpolitik



