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Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
am 20. 2. 1975 von den Ministerpräsidenten der Bundesländer eingesetztes Gremium, am 21. 1. 1997 auf der Basis einer zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Novellierung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags neu konstituiert. Die gesetzliche Neuregelung war eine Reaktion der Gesetzgeber auf das Gebührenurteil vom 22. 2. 1994, mit dem das Bundesverfassungsgericht das vorherige Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühren wegen mangelnder Staatsferne problematisiert und teilweise als verfassungswidrig eingestuft hatte.
Seit der Neuregelung besteht die Kommission aus 16 »unabhängigen Sachverständigen« aus unterschiedlichen Bereichen wie Rundfunkrecht, Rundfunktechnik oder Betriebswirtschaft. Jedes Bundesland benennt eines der Mitglieder.
Wesentliche Aufgabe der KEF ist es, »unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln«. Mindestens alle zwei Jahre hat die Kommission den Landesregierungen einen Bericht vorzulegen, in dem sie »die Finanzlage der Rundfunkanstalten« darlegt und zu der Frage Stellung nimmt, »ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr notwendig ist«. Der Gebührenvorschlag der KEF ist »Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente«.
Die Kosten der KEF und iher Geschäftsstelle werden vorab aus dem Rundfunkbeitrag gedeckt. Dabei trägt das Deutschlandradio etwa 2,5 Prozent der Kosten; den Rest bringen ARD und ZDF je zur Hälfte auf.Letzte Änderung: 02.01.2013
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