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24.05.2012

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Finanzen & Recht

Beginn des Inhaltes

Vorsorge

Vollmachten - eine Frage jedes Alters

Kerstin Anabah

Wer entscheidet über mein Leben, wenn ich es selbst nicht mehr kann? Diese Frage stellt sich ein gesunder Mensch Mitte Dreißig selten. Hat er aber etwa einen schweren Unfall, sind Familienmitglieder nicht automatisch befugt, Entscheidungen zu treffen. ARD.de zeigt, wie Sie für solche Fälle mit einer Vorsorgevollmacht vorbeugen.

links:  Eine Frau liest ein Flugblatt zu "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter durch Vollmacht", rechts: Ein Arzt mit zwei Schwestern schiebt einen Patienten durch den Krankenhausflur Foto: links: picture-alliance/dpa, rechts: colourbox.com

Auf dem Weg zur Arbeit passiert es: Eine Sekunde lang nicht aufgepasst und das Auto rast in die Leitplanke. Der Fahrer, ein 35-jähriger Familienvater, kommt schwer verletzt ins Krankenhaus. Seine Ehefrau wird informiert, eilt zu ihm. Wichtige Entscheidungen stehen an. Der Verletzte kann sie nicht treffen, weil er in seinem Zustand nicht mehr geschäftsfähig ist. Seine Ehefrau darf sie nicht treffen, denn sie besitzt keine Vollmacht - und engste Angehörige sind nicht automatisch zur Vertretung berufen. Die Folge: Der Arzt wendet sich an ein Gericht und beantragt, einen Betreuer zu bestellen. Dieser kann dann entscheiden - ein vom Gericht festgelegter Fremder.

Vorsorgevollmacht - für den Fall der Fälle

Dem geschilderten Fall können Sie mit einer Vorsorgevollmacht vorbeugen: Mit ihr bevollmächtigen Sie eine andere Person, in Ihrem Namen und für Sie Erklärungen abzugeben, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind - also wenn Sie selbst nicht mehr geschäftsfähig sind. Damit die Vorsorgevollmacht wirksam erteilt wird, müssen Sie bei der Erteilung geschäftsfähig sein.

Verfügungen über Gesundheit, Geld und Grundstück

Sie entscheiden, wie weit die Vollmacht reicht. Gegenstand können persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten sein. Persönliche Angelegenheiten können Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten sein, etwa die Einwilligung in eine Operation. Für bestimmte Handlungen des Bevollmächtigten sind jedoch betreuungsgerichtliche Genehmigungen erforderlich. Zum Beispiel wenn der Betroffene gegen seinen Willen in eine geschlossene Abteilung einer psychatrischen Klinik gebracht werden soll. Vermögensangelegenheiten sind zum Beispiel Verfügungen über Bankkonten oder Grundstücke. Grundsätzlich soll die Vorsorgevollmacht der gerichtlichen Anordnung einer Betreuung vorbeugen.

Die drei Bausteine der Vorsorge

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit für Sie wichtige Entscheidungen zu treffen. Damit machen Sie eine gerichtliche Anordnung einer Betreuung überflüssig.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung können Sie auf die von einem Gericht anzuordnende Betreuung Einfluss nehmen. Sie können zum Beispiel bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Anders als bei der Vorsorgevollmacht unterliegt der Betreuer einer gerichtlichen Kontrolle.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung/Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtlosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, äußern.

Am besten zum Notar gehen

Eine Vorsorgevollmacht sollte mindestens schriftlich fixiert werden. Sicherer ist die notarielle Form, denn der Notar weiß, welche rechtssicheren Formulierungen notwendig sind. Bei Grundstücksangelegenheiten ist die notarielle Form sogar gesetzlich vorgeschrieben. Wer sich im Internet schlau macht, findet viele Musterformulare. Doch Dr. Joachim Mellmann, Notar aus Karlsruhe, rät davon ab, solche Vordrucke zu verwenden.

Rechte des Vollmachtgebers

Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit ändern oder widerrufen. Ist die Vollmacht jedoch einmal in Kraft getreten, können Sie sie nicht mehr rückgängig machen.

Rechte und Pflichten des oder der Bevollmächtigten

Die Vorsorgevollmacht als solche verpflichtet nicht zum Handeln. Der Bevollmächtigte kann, sofern dies in der Vorsorgevollmacht geregelt ist, auch anderen Personen Untervollmachten erteilen. Es ist beispielsweise möglich, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu engagieren, wenn die nötige Fachkompetenz fehlt. Wächst einem die ganze Sache über den Kopf, kann dies dem Betreuungsgericht mitgeteilt werden. Dann wird ein staatlicher Betreuer bestellt.

Vor– und Nachteile einer Vorsorgevollmacht

Tritt der Vorsorgefall ein, kann der Bevollmächtigte sofort handeln. Damit unterscheidet sich die Vorsorgevollmacht zum Beispiel von der Betreuungsverfügung, bei der der Betreuer erst zum Gericht bestellt wird. Auch wird das Handeln des Bevollmächtigten von niemandem kontrolliert. Der Vorteil: Niemand mischt sich ein, "schnüffelt" in privaten Dingen herum. Der Nachteil: Nicht immer ist der Bevollmächtigte tatsächlich vertrauenswürdig. Erst einmal ausgestattet mit Befugnissen, kann sich eine Vertrauensperson als das genaue Gegenteil entpuppen. Daher sollte eine Vorsorgevollmacht nur an besonders vertrauenswürdige Personen erteilt werden. Meist sind das engste Familienangehörige, wie zum Beispiel Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner sowie Eltern.

Es muss das Original sein


Beginn Texteinschub
Beim zentralen Vorsorgeregister sollten Vorsorgevollmachten registriert werden. Geführt wird das Register von der Bundesnotarkammer. Sie ist dazu gesetzlich beauftragt. Gerichte können vor Anordnung einer Betreuung beim Register online anfragen und klären, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt. Diese Anfrage ist jederzeit möglich - selbst in Eilfällen.
Ende Texteinschub

Der Aufbewahrung der Vollmacht kommt eine besondere Bedeutung zu, denn nur wer im Besitz des Originals oder der Ausfertigung ist, kann tätig werden. Eine Ausfertigung ist eine offizielle Kopie des Originals. Sie wird vom Notar erteilt und dient im Rechtsverkehr zum Nachweis der Bevollmächtigung. Wird das Original beim Notar erstellt, behält er es. Wird eine Vorsorgevollmacht nicht beim Notar verfasst, sollte bedacht werden, dass der Bevollmächtigte zumindest wissen sollte, wo sich die Vollmacht befindet. Denn eine einfache Fotokopie der Vollmacht reicht nicht aus.

Stand: 06.09.2011

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