Medienstaatsvertrag (früher: Rundfunkstaatsvertrag)

Der Staatsvertrag (aller Bundesländer) zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, in Kraft getreten am 7.11.2020, ist die wichtigste rechtliche Grundlage für das duale Rundfunksystem der Bundesrepublik. Er enthält Grundsatzregelungen für den öffentlich-rechtlichen wie für den privaten Rundfunk. Daneben gilt er auch für alle Anbieter von Telemedien. Der Medienstaatsvertrag ist der Nachfolger des Rundfunkstaatsvertrags, der seit 1991 galt und immer wieder erweitert wurde.

Geregelt sind im Medienstaatsvertrag für die ARD vor allem das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung, Art und Umfang der Rundfunkwerbung, Sponsoring, die Finanzierung aus Rundfunkbeitrag und Werbung, die Veranstaltung von Satellitenfernsehprogrammen, die Zusammenarbeit bei der Gestaltung des Ersten Deutschen Fernsehens / Das Erste, die Herausgabe programmbezogener Druckwerke und der Umgang mit Telemedien.

Bis zum April 2003 enthielt der frühere Rundfunkstaatsvertrag auch die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk relevanten Regelungen zum Jugendschutz, die seitdem durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag abgedeckt sind. In seiner Präambel garantiert der Medienstaatsvertrag Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, eingeschlossen die Teilhabe an "allen neuen technischen Möglichkeiten" und die „Möglichkeit der Veranstaltung neuer Angebotsformen und Nutzung neuer Verbreitungswege" sowie die Sicherung der "finanziellen Grundlagen".

Der frühere Rundfunkstaatsvertrag ist mehrfach geändert worden. Die inhaltlichen Schwerpunkte der jeweiligen Novellierungen sind in den folgenden Abschnitten aufgeführt.

23. Novelle

Kernpunkte des Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, den die Ministerpräsidenten der Länder zwischen dem 10. und 28. Oktober 2019 unterschrieben haben, ist die Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, indem er das Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Zweitwohnungsinhabern sowie einer Verstetigung des Meldedatenabgleichs umsetzt.

Nach Ratifizierung in alles 16 Länderparlamenten trat der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1.6.2020 in Kraft.

22. Novelle

Kern der 22. Novelle ist die Neuregelung des Telemedienauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dazu gehört die Flexibilisierung der Verweildauern, die ausdrückliche Beauftragung von interaktiver Kommunikation und Social-Media-Nutzung, die Vernetzung der Telemedienangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Die Online-Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio sollen "von ihrer Anmutung her" den Schwerpunkt auf Bewegtbild und Ton setzen, um sich von den Angeboten der Presseverlage zu unterscheiden (Verbot der Presseähnlichkeit). Für künftige Konfliktfälle wird eine gemeinsame, paritätisch besetzte Schiedsstelle von Rundfunkveranstaltern und Spitzenverbänden der Presse eingerichtet.

Nach Ratifizierung in allen 16 Landesparlamenten trat der 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1.5.2019 in Kraft.

21. Novelle

Kernpunkte des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, den die Ministerpräsidenten zwischen 5. und 18.12.2017  unterzeichnet haben, ist die Anpassung der rundfunkrechtlichen Staatsverträge an die ab 25.5.2018 geltende europäische Datenschutzgrundverordnung mit einer Erneuerung des sogenannten Medienprivilegs.

Zum anderen wird im Rundfunkstaatsvertrag eine Betrauungsnorm geschaffen. Sie beschreibt den Umfang der zulässigen Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Auftragsbereich. Die Norm dient der Klarstellung und damit der Beseitung bisheriger rechtlicher Unklarheiten.

Nach Ratifizierung durch die 16 Landesparlamente ist der 21. Änderungsstaatsvertrag am 25.5.2018 in Kraft getreten.

20. Novelle

Kernpunkt des "Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge", den die Ministerpräsidenten der Länder zwischen dem 8. und 16.12.2016 unterzeichnet haben,  ist die Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages auf Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 25.3.2014 zur Staatsferne der Aufsichtsgremien. Die Neufassung des Deutschlandradio-Staatsvertrags beinhaltet die Vergrößerung des Hörfunkrats von 40 auf 45 Mitglieder, von denen ein Drittel staatlich sein darf.  Im Staatsvertrag festgehalten ist auch die Umbenennung von Deutschlandradio Kultur in Deutschlandfunk Kultur und von DRadio Wissen in Deutschlandfunk Nova.

Weiterhin beeinhaltet die 20. Novelle die Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages hinsichtlich der Verteilung des Rundfunkbeitrags zwischen ARD, ZDF und Deutschlandradio auf der Grundlage des 20. KEF-Berichts.

Der Staatsvertrag tritt – bis auf Artikel 3 (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) – am 1.9.2017 in Kraft.  Der neu gefasste Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ist bereits ab 1.1.2017 gültig.

19. Novelle

Kernpunkte im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, den die Ministerpräsidenten am 3.12.2015 unterzeichnet haben, sind die Beauftragung eines online-basierten Jugendangebots von ARD und ZDF, neue Regelungen zum Jugendmedienschutz sowie Nachbesserungen beim Rundfunkbeitragssystem.

Mit der Novelle werden ARD und ZDF ermächtigt, ihr geplantes Jugendangebot für die Zielgruppe der 14- bis 29-Jährigen umzusetzten und auch auf Online-Drittplattformen zu verbreiten.

Darüber hinaus werden neue Transparenzvorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eingeführt.

Nach Ratifizierung durch die Landesparlamente treten Artikel 1, 2, 3 und 5 des Änderungsstaatsvertrags zum 1.10.2016 in Kraft. Die Neuregelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Artikel 4) werden zum 1.1.2017 rechtswirksam.

18. Novelle

Der 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde zwischen dem 9. und 28.9. von den Regierungschefs der Länder unterzeichnet. Die Änderungen des betreffen den Rundfunkstaatsvertrag: Hier erfolgt eine Klarstellung, dass Werbung Teil des Programms ist. Kernpunkt ist ferner ein grundsätzliches Verbot regionaler Werbung in bundesweiten Fernsehprogrammen (öffentlich-rechtlich und privat) mit der Option einer Öffnungsklausel durch den jeweiligen Landesgesetzgeber.

Der Staatsvertrag trat am 1.1.2016 in Kraft.

17. Novelle

Die 17. Staatsvertragsänderung setzt die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts um, das in seinem Urteil vom 25.3.2014 (sog. ZDF-Urteil) u.a. mehr Staatsferne in Gremien des ZDF wie auch der übrigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlangt hatte, und regelt die künftige Zusammensetzung der Aufsichtsgremien.

Der Staatsvertrag wurde am 18.6.2015 von den Ministerpräsidenten unterzeichnet und trat am 1.1.2016 in Kraft.

16. Novelle

Kernpunkte der 16. Staatsvertragsnovelle sind die im März 2014 beschlossene Senkung des Rundfunkbeitrags auf monatlich 17,50 Euro ab April 2015 und die Neuregelung des ARD-Finanzaugleichs zugunsten von Radio Bremen und SR durch die Anhebung des Finanzausgleichsmasse von 1 % auf 1,6 % zum 1.1.2017 (beides im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt).

Die Novelle wurde im Juli 2014 von den Ministerpräsidenten unterezeichnet und bis zum 31.3.2015 von allen 16 Landtagen ratifiziert. Der Staatsvertrag trat planmäßig zum 1.4.2015 in Kraft.

15. Novelle

Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird eine grundlegende Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschlossen: Ab 2013 – mit Inkrafttreten des Staatsvertrags – ersetzt der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag die bisherige Rundfunkgebühr. Zentraler Bestandteil ist der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Systemwechsel regelt und an Stelle des Rundfunkgebührenstaatsvertrags tritt. Der neue Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung bzw. die Betriebsstätte an, unabhängig davon, welche und wie viele Empfangsgeräte genutzt werden, und bleibt über das Jahr 2013 hinaus stabil.

Die Ministerpräsidenten der Länder hatten den Staatsvertrag im Dezember 2010 unterzeichnet, die Ratifizierung durch die 16 Länderparlamente war im Dezember 2011 abgeschlossen, so dass der Staatsvertrag wie vorgesehen zum 1.1.2013 in Kraft treten konnte.

14. Novelle

Die 14. Novelle des Rundfunkstaatsvertrags von Juni 2010 (geplantes Inkrafttreten 1.1.2011) beinhaltet eine Neufassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags: Die Regelungsansätze des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Jugendschutzgesetzes werden darin – vor dem Hintergrund fortschreitender Medienkonvergenz – weiter vereinheitlicht. Kernpunkte sind die freiwillige Alterskennzeichnung von Internet-Inhalten durch deren Anbieter und eine standardisierte Jugendsoftware, die diese Kennzeichnung auslesen kann.

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen lehnte die Ratifizierung im Dezember 2010 ab, so dass der 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht in Kraft trat.

13. Novelle

Der 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist am 1.4.2010 in Kraft getreten. Der Staatsvertrag setzt wesentliche Teile der EU-Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) in nationales Recht um.

Kernstück dabei sind neue Regelungen zur Werbung – für private Veranstalter werden bestehende Beschränkungen weitgehend gelockert – sowie die teilweise Legalisierung von Produktplatzierungen. Künftig gibt es Ausnahmen vom Verbot des Product Placements: Danach sind in Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und leichten Unterhaltungssendungen Produktplatzierungen gegen Entgelt erlaubt. Dies gilt im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur für angekaufte Fremdproduktionen. Unentgeltliche Produktplatzierungen (sog. Produktbeistellungen) dürfen bei bestimmten Eigen- und Fremdproduktionen eingesetzt werden, sind aber in Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen sowie in Ratgeber- und Verbrauchersendungen für alle Rundfunkveranstalter verboten. Produktplatzierungen sind entsprechend zu kennzeichnen. In Kindersendungen sind Produktplatzierungen jeglicher Art unzulässig. Sendungen für Kinder dürfen auch nicht durch Werbung unterbrochen werden.

Ferner haben sich die Länder im Rahmen der Staatsvertragsnovelle darauf geeinigt, dass die Landesrundfunkanstalten der ARD pro Land jeweils ein weiteres ausschließlich über Digitalradio plus verbreitetes neues Hörfunkprogramm veranstalten können.

12. Novelle

Die zwölfte Änderung des Staatsvertrags ist zum 1. 6. 2009 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung haben die Bundesländer nicht zuletzt die Zusagen der Bundesrepublik gegenüber der Europäischen Kommission im Beihilfeverfahren über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umgesetzt. Kernelement der Novelle ist die Konkretisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für seine digitalen Rundfunkprogramme und Telemedienangebote.

Insbesondere in Bezug auf die Online-Angebote sieht der novellierte Rundfunkstaatsvertrag für ARD, ZDF und Deutschlandradio zahlreiche Beschränkungen vor: So sind in einer Negativliste Angebotsformen aufgezählt, welche die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht bzw. nicht mehr anbieten dürfen.

Auch die Verweildauer von öffentlich-rechtlichen Inhalten im Netz wird neu geregelt: Fernseh- und Hörfunksendungen dürfen nur noch sieben Tage nach der Ausstrahlung via Internet zur Verfügung gestellt werden. Eine längere Verweildauer von Inhalten ist jedoch nach Durchführung eines so genannten Dreistufentests möglich. Sendungen von sportlichen Großereignissen sowie von Spielen der 1. und 2. Bundesliga dürfen generell nur noch 24 Stunden lang ins Netz gestellt werden. Verantwortlich für den Dreistufentest sind die Aufsichtsgremien der Landesrundfunkanstalten, die Rundfunkräte. In dem Verfahren haben Dritte die Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner ist externer Sachverstand zur Begutachtung der marktlichen Auswirkungen der Angebote einzubeziehen.

Einen weiteren Schwerpunkt bilden die Bestimmungen über kommerzielle Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: Solche Tätigkeiten sind explizit erlaubt, sie sind aber über eigenständige Tochterfirmen abzuwickeln und müssen marktkonform ausgestaltet sein. Ihre Aufnahme bedarf der vorherigen Zustimmung durch das zuständige Gremium der Rundfunkanstalten.

Die Landesrechnungshöfe erhalten zusätzliche Befugnisse, z.B. die Prüfung der kommerziellen Tätigkeiten auf Marktkonformität; zudem müssen die Intendanten ihren Aufsichtsgremien jährlich einen Beteiligungsbericht vorlegen.

11. Novelle

Der elfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der zum 1.1.2009 in Kraft getreten ist, regelte die Erhöhung der Rundfunkgebühr für die Jahre 2009 bis 2012 auf nunmehr monatlich 17,98 Euro. Davon entfallen 5,76 Euro auf die Grund- und 12,22 Euro auf die Fernsehgebühr.

10. Novelle

Mit dem zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der am 1.9.2008 in Kraft getreten ist, wurden vor allem drei Bereiche neu geregelt: die Aufsicht über den privaten Rundfunk, die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und die Behandlung so genannter Plattformanbieter.

Plattformanbieter ist demnach, "wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet".

Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten "für bundesweite Versorgungsbedarfe" privater Veranstalter, die Zulassung bundesweiter Veranstalter und die Aufsicht über Plattformen ist jetzt die neu gebildete Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) zuständig, in welche jede der Landesmedienanstalten jeweils einen Vertreter entsendet.

Die bereits bestehende Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) wurde um sechs nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter der Landesmedienanstalten erweitert.

9. Novelle

Der neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag trat am 1.3.2007 in Kraft. Schwerpunkt der Änderungen war eine weitere Reform der medienrechtlichen Kompetenzen von Bund und Ländern bei der Regelung von Telediensten und Mediendiensten, die nun unter dem Begriff Telemedien zusammengefasst werden.

Das neue Telemediengesetz des Bundes, das zum gleichen Termin in Kraft trat, regelt die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien. Die inhaltsbezogenen Regelungen für Telemedien wurden mit der Novellierung als Abschnitt VI in den Rundfunkstaatsvertrag integriert, der dementsprechend seither "Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien" heißt. Der Mediendienste-Staatsvertrag wurde aufgehoben.

Mit dieser neunten Änderung wurde außerdem die verbesserte Kontrolle der ARD-Gemeinschaftsprogramme durch die Konferenz der Gremienvorsitzenden, die bereits in der ARD-Satzung geregelt ist, im ARD-Staatsvertrag verankert.

8. Novelle

Am 1.4.2005 trat der achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft: Kernpunkte dieser Novellierung waren eine Erhöhung der Rundfunkgebühren von 16,15 auf 17,03 Euro erst zum 1.4.2005 – dabei wichen die Ministerpräsidenten erstmals von der Empfehlung der KEF ab –, sowie eine Begrenzung der Anzahl der Fernseh- und Hörfunkprogramme auf dem Stand April 2004. Neue Programme dürfen danach nur noch im Austausch mit bisherigen, dann einzustellenden Angeboten starten. Bei der Ermittlung ihres Gebührenvorschlags hat die KEF neben Sparsamkeitsaspekten künftig auch die "gesamtwirtschaftliche Entwicklung" zu berücksichtigen.

Die Zuständigkeit für die Befreiung von der Gebührenpflicht wechselt von den Sozialämtern auf die Rundfunkanstalten bzw. die GEZ. Diese kann zum Zweck der Überprüfung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt, "personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen". Angefügt sind dem Staatsvertrag Selbstbindungen bzw. Selbstverpflichtungen, in denen ARD, ZDF und Deutschlandradio Einsparpotenziale und damit verbundene strukturelle Änderungen konkret definieren.

7. Novelle

Mit Wirkung zum 1. 4. 2004 wurde der Rundfunkstaatsvertrag erneut geändert. Zentraler Punkt dabei: die Einführung des neuen Paragraphen 11 zum Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Landesrundfunkanstalten der ARD, das ZDF und das Deutschlandradio sind danach verpflichtet, »Satzungen oder Richtlinien zur näheren Ausgestaltung ihres jeweiligen Auftrags« zu erlassen und alle zwei Jahre – erstmals zum 1. 10. 2004 – "einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags, über die Qualität und Quantität der Angebote und Programme sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen" zu veröffentlichen.

Neu formuliert wurden die Regelungen zu programmbezogenen Druckwerken und Mediendiensten. Unter bestimmten Bedingungen ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk jetzt ausdrücklich "berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen".

6. Novelle

Die nächste Änderung trat zum 1.7.2002 in Kraft. Sie enthielt u. a. Regelungen zur Digitalisierung des Rundfunks und erlaubte den öffentlich-rechtlichen Anbietern, die analoge terrestrische Programmversorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Außerdem wurden die ARD-Anstalten, das DeutschlandRadio und das ZDF verpflichtet, alle zwei Jahre die Landtage über ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation zu unterrichten.

Eine weitere Änderung betrifft den Jugendschutz: Hier gilt seit 1.4.2003 der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag mit einheitlichen Regelungen für alle elektronischen Medien. Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bisher in den Paragraphen 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrags getroffenen Regelungen zum Jugendschutz sind jetzt im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag integriert.

5. Novelle

Mit der fünften Änderung festgeschrieben wurden zum 1.1.2001 u. a. eine Erhöhung der Rundfunkgebühren, eine Neuordnung des ARD-Finanzausgleichs sowie die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten.

4. Novelle

Zum 1.4.2000 trat die vierte Novelle in Kraft: Sie enthält u.a. eine Liste sportlicher Großereignisse, die für die Fernsehzuschauer frei empfangbar bleiben müssen, setzt Passagen der EU-Fernsehrichtlinie von 1997 in nationales Recht um und ermächtigt die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Online-Angebote mit programmbezogenem Inhalt zur Verfügung zu stellen.

1. bis 3. Novelle

Zum 1.8.1994 wurden die Regelungen für den Jugendschutz verschärft und die für das Sponsoring großzügiger gefasst; zum 1.1.1996 wurde die Verwendung des Gebührenanteils der Landesmedienanstalten neu geregelt; zum 1.1.1997 gab es mehrere Änderungen, darunter eine Neuregelung des Verfahrens zur Ermittlung des Finanzbedarfs, der Organisation der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) und nicht zuletzt der Aufsicht über den privaten Rundfunk mit der Einführung einer Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK).

Auch der Medienstaatsvertrag ist bereits mehrfach geändert worden. Die inhaltlichen Schwerpunkte der jeweiligen Novellierungen sind in den folgenden Abschnitten aufgeführt.

4. MÄStV

  • Der 4. MÄStV ist am 1.1.2024 in Kraft getreten.
  • Die Änderungen betreffen überwiegend den Medienstaatsvertrag. Daneben ergeben sich Folgeänderungen im ZDF- und Deutschlandradio-Staatsvertrag.
  • Kernpunkte sind die Schaffung eines einheitlichen gesetzlichen Rahmens in den Bereichen Transparenz und Compliance sowie Aufsicht und Kontrolle bei den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio. Ziel der neuen Regelungen ist es, ein einheitliches Mindestmaß zu bestimmen. Individuelle Regelungen der Länder sollen nicht berührt werden, wenn diese einen über das im 4. MÄStV festgelegte Mindestmaß hinausgehenden Regelungsinhalt haben.

3. MÄStV

  • Der 3. MÄStV ist am 1.7.2023 in Kraft getreten.
  • Die Änderungen betreffen ausschließlich den Medienstaatsvertrag.
  • Kernpunkte sind die Anpassung und Flexibilisierung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Beauftragung der Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios an die veränderte Mediennutzung sowie die Betonung und Stärkung der Rolle der Gremien.

2. MÄStV

  • Der 2. MÄStV ist am 30.6.2022 in Kraft getreten.
  • Die Änderungen betreffen den Medienstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
  • Kernpunkte sind die Konkretisierung der Vorgaben für barrierefreie Medienangebote und die Ausweitung der Pflichten der Anbieter hinsichtlich der Barrierefreiheit. Daneben erfolgen redaktionelle Änderungen und Klarstellungen im MStV und JMStV. Insbesondere erfolgen Klarstellungen, die auf Auslegungsfragen der Landesmedienanstalten als zuständiger Medienaufsicht und der Europäischen Kommission zurückgehen.

1. MÄStV

  • Der erste MÄStV ist bis zur Ratifizierungsfrist nicht von allen Landesparlamenten ratifiziert worden. Damit ist er nicht in Kraft getreten sondern gegenstandslos geworden.

15.2.2024