Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Der Rundfunkbeitrag ist die wichtigste Finanzierungsquelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Er dient der "funktionsgerechten Finanzausstattung" (§ 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) der ARD-Landesfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios.

Mit Inkrafttreten des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1.1.2013 trat ein neues zeitgemäßes Finanzierungsmodell in Kraft, das anstelle der bisher geltenden gerätebezogenen Abgabe (Rundfunkgebühr) den Rundfunkbeitrag einführt. Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und welche und wie viele Empfangsgeräte dort vorhanden sind. Damit wurde die Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio an die geänderte Mediennutzung angepasst.

Bei Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls richtet sich der Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge. Der Staatsvertrag sieht außerdem Beitragsermäßigungen und -befreiungen aus sozialen und anderen Gründen vor.

Eine wesentliche Änderung erfährt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch den 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, welcher zum 01.06.2020 in Kraft tritt. Mit diesem reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (Az. 1 BvR 1675/16 u. a.), das die mehrfache Heranziehung von Inhabern mehrerer Wohnungen als nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt hat.

Zuständig für die Erhebung des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der Beitragskonten ist der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist staatsvertraglich geregelt. Am 1.4.2015 wird der Rundfunkbeitrag erstmals in der Geschichte der Rundfunkfinanzierung gesenkt: Der monatliche Beitrag für eine Wohnung beträgt dann 17,50 Euro statt bisher 17,98 Euro. Der ermäßigte Rundfunkbeitrag reduziert sich ebenfalls, und zwar von 5,99 Euro auf 5,83 Euro pro Monat.

Die Ministerpräsidenten der Länder hatten dies bereits im März 2014 beschlossen, rechtliche Grundlage ist der im Juli 2014 von den Regierungschefs unterzeichnete Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag (vgl. Rundfunkstaatsvertrag).

Beitragserhöhungen setzen jeweils eine Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) voraus und werden erst wirksam, wenn die Ministerpräsidenten der Länder eine entsprechende Novellierung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags beschlossen haben und diese von sämtlichen 16 Landtagen ratifiziert worden ist.

Vorläufer: Rundfunkgebühren

Rundfunkgebühren waren seit dem Start des Rundfunks in Deutschland 1923/24 dessen wichtigste Finanzierungsquelle. Die Rundfunkgebühren wurden seit Klärung der Zuständigkeiten durch das Bundesverwaltungsgericht 1968 nicht mehr von der Post geregelt, sondern von den Bundesländern, zuletzt 1996 mit der dritten Novelle zum Rundfunkstaatsvertrag. Seit 1976 wurden sie auch nicht mehr durch die Post eingezogen, sondern durch die damals neu gegründete Gebühreneinzugszentrale von ARD und ZDF (GEZ).

Die Gebühren stellten kein Entgelt für die Programmangebote oder gar die Nutzung bestimmter Programme dar. Sie waren vielmehr von jedem Teilnehmer zu entrichten, der "ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält", und zwar im Prinzip "für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts zusätzlich eine Fernsehgebühr".

Vor dem Hintergrund des technologischen Wandels haben sich die Ministerpräsidenten der Länder mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf ein neues zeitgemäßes Finanzierungsmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk entschieden, das den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag ab 2013 etablierte. Der entsprechender Staatsvertrag wurde von den Ministerpräsidenten am 15.12.2010 unterzeichnet und bis 16.12.2011 von allen Länderparlamente ratifiziert.