Genau: Staatsvertrag (aller Bundesländer) über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. 8. 1991, wichtigste rechtliche Grundlage für das duale Rundfunksystem der Bundesrepublik. Er enthält in seinen Artikeln 1 bis 5 – Rundfunkstaatsvertrag (seit 1. 3. 2007 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien), ARD-Staatsvertrag, ZDF-Staatsvertrag, Rundfunkgebührenstaatsvertrag und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag – Grundsatzregelungen für den öffentlich-rechtlichen wie für den privatrechtlichen bzw. kommerziellen Rundfunk.
Geregelt sind für die ARD vor allem das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung, Art und Umfang der Rundfunkwerbung, Sponsoring, die Finanzierung aus Rundfunkbeitrag und Werbung, die Veranstaltung von Satellitenfernsehprogrammen, die Zusammenarbeit bei der Gestaltung des Ersten Deutschen Fernsehens / Das Erste, die Herausgabe programmbezogener Druckwerke und der Umgang mit Telemedien.
Bis zum April 2003 enthielt der Rundfunkstaatsvertrag auch die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk relevanten Regelungen zum Jugendschutz, die seitdem durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag abgedeckt sind. In seiner Präambel garantiert der Rundfunkstaatsvertrag Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, eingeschlossen die Teilhabe an »allen neuen technischen Möglichkeiten« und die »Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk« sowie die Sicherung der »finanziellen Grundlagen«.
Der Staatsvertrag ist mittlerweile einundzwanzig Mal geändert worden. Die inhaltlichen Schwerpunkte der jeweiligen Novellierungen sind in den Kapiteln aufgeführt.